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KG 1996 039

Kantonsgericht — KG 1996 039

Zg Kantonsgericht · 1996-09-30 · Deutsch ZG

§ 43 ZPO, § 44 ZPO. – Die Sicherstellung der Parteientschädigung gemäss § 43 ZPO kann auch im Untersuchungsverfahren verlangt und angeordnet werden. Die Pflicht zur Sicherheitsleistung umfasst die gesamte Parteientschädigung, nicht nur künftige Aufwendungen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

V. Rechtspflege

1. Zivilrechtspflege

§ 43 ZPO, § 44 ZPO. – Die Sicherstellung der Parteientschädigung gemäss § 43

ZPO kann auch im Untersuchungsverfahren verlangt und angeordnet wer-

den. Die Pflicht zur Sicherheitsleistung umfasst die gesamte Parteientschä-

digung, nicht nur künftige Aufwendungen.

(Kantonsgericht, 30. September 1996, i.S. D./W.)

§ 46 Abs. 1 ZPO; 48 Abs. 1 ZPO. – Juristische Personen haben keinen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung.

Aus den Erwägungen:

3. Nach § 46 Abs. 1 ZPO wird Parteien, die sich durch ein Zeugnis des zu-

ständigen Gemeinderates oder der Armenbehörde darüber ausweisen, dass

sie nicht die nötigen Mittel besitzen, um neben dem Lebensunterhalt für

sich und ihre Familie die Prozesskosten aufzubringen, auf Gesuch hin die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, wenn der Prozess nicht als offenbar

aussichtslos oder mutwillig erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen

wird einer Partei auf besonderes Gesuch ein unentgeltlicher Rechtsbeistand

ernannt, sofern sie für die Führung des Prozesses eines solchen bedarf (§ 48

Abs. 1 ZPO).

Nach weitgehend einmütiger Auffassung in Doktrin und Praxis können

Aktiengesellschaften, wie juristische Personen überhaupt, nach heutiger

gesetzlicher Grundlage keinen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung

erheben (Ottomann, Die Aktiengesellschaft als Partei im Schweizerischen

Zivilprozess, Zürich 1976, S. 55 mit Hinweisen). Die zugerische Zivilprozess-

ordnung schliesst zwar die juristischen Personen nicht ausdrücklich vom Ar-

menrecht aus. Indes ergibt sich der Ausschluss aus der Umschreibung der

Voraussetzung der Bedürftigkeit. Wenn von «Lebensunterhalt für sich und

ihre Familie» die Rede ist, so kann kein Zweifel daran bestehen, dass damit

nur die natürlichen Personen angesprochen sein können. Der Ausschluss

des Armenrechtes für juristische Personen verletzt denn auch weder Art. 4

BV noch Art. 6 EMRK (BGE 119 Ia 337). Dem Begehren der Gesuchstelle-

rin kann daher keine Aussicht auf Erfolg beschieden sein.

(Obergericht, Zivilrechtliche Abteilung, Verfügung des Vorsitzenden vom

14. November 1995 i.S. M. AG)

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